Der Herbst 2019 wird der Herbst der Kryptobanken: Seba Crypto und Sygnum, sie beide erhielten eine Bankenlizenz von der schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Und eine weitere Lizenz ist unterwegs, vor gut einem Monat hat die Bitcoin Suisse AG ebenfalls eine schweizerische Bankenlizenz beantragt. Somit wird das Jahr 2019 zum Jahr der Kryptobanken. Gleichzeitig hält die FINMA in einem Schreiben fest: Geldwäschereibekämpfung ist nur mit Identifizierung wirksam.
Der internationale Standardsetzer im Bereich Geldwäscherei, die Financial Action Task Force (FATF), verabschiedete am 21. Juni 2019 Empfehlungen zu den Finanzdienstleistungen im Blockchain-Bereich: Bei Transfers von Token müssen, mit der Ausnahme von Transfers von und zu nicht unterstellten Wallets, wie bei einer herkömmlichen Banküberweisung Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden. Denn nur so kann beispielsweise der empfangende Finanzintermediär den Namen des Absenders gegen Sanktionslisten oder die Korrektheit der Angaben zum Begünstigten prüfen.
Geldwäschereibestimmungen gelten auch im Blockchain-Bereich
Die FINMA hat das Geldwäschereigesetz bereits seit dem Aufkommen von Blockchain-Finanzdienstleistungen konsequent auf diese angewandt. In ihrer heute veröffentlichten Aufsichtsmitteilung informiert die FINMA über diese technologieneutrale Anwendung der aktuellen regulatorischen Anforderungen für den Zahlungsverkehr auf der Blockchain. So dürfen die von der FINMA beaufsichtigten Institute Kryptowährungen oder andere Token grundsätzlich nur an externe Wallets ihrer eigenen, bereits identifizierten Kunden schicken und auch nur von solchen Kryptowährungen oder Token entgegennehmen. FINMA-Beaufsichtigte dürfen keine Token von Kunden von anderen Instituten empfangen oder zu Kunden von anderen Instituten senden. Dies gilt solange, als im entsprechenden Zahlungssystem keine Angaben zum Absender oder Empfänger verlässlich übermittelt werden können. Diese etablierte Praxis gilt anders als der FATF-Standard ausnahmslos und ist somit eine der strengsten weltweit.
FINMA bekräftigt technologieneutralen Ansatz
Die FINMA anerkennt das innovative Potential von neuen Technologien für die Finanzmärkte. Sie wendet die geltenden Finanzmarktrechtlichen Bestimmungen unabhängig von der zugrundeliegenden Technologie an. Blockchainbasierte Geschäftsmodelle dürfen aber nicht den bewährten regulatorischen Rahmen umgehen. Dies gilt insbesondere für die Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Blockchain-Bereich, wo die Anonymität erhöhte Risiken mit sich bringt. Die Schweiz hat deshalb Token bereits bisher als Vermögenswerte behandelt und das Geldwäschereigesetz auf Blockchain-Dienstleister angewandt. Diese müssen beispielsweise ihre Kunden identifizieren, die wirtschaftlich Berechtigten feststellen, die Geschäftsbeziehungen risikoorientiert überwachen und bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstatten.
Angaben im Zahlungsverkehr
Art. 10 GwV-FINMA statuiert die Pflicht, bei einem Zahlungsauftrag die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln. Der empfangende Finanzintermediär hat danach die Möglichkeit, den Namen des Absenders z.B. gegen Sanktionslisten zu prüfen. Ebenfalls kann er prüfen, ob die Angaben zum Begünstigten korrekt sind, oder ob er bei Abweichungen die Zahlung zurücksenden soll.
Die Bestimmung ist technologieneutral auszulegen und gilt deshalb auch für Dienstleistungen im Blockchain-Bereich. Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich sanktionierten Personen und Staaten sowie Terroristen das anonyme Agieren im Zahlungsverkehrssystem zu erschweren, ist auf der Blockchain besonders relevant. Auch die FATF erwartet, dass bei Transfers von Tokens wie bei einer Banküberweisung Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten gemacht werden.
Aktuell besteht sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene noch kein System (wie z.B. SWIFT im Interbankenverkehr), mit dem Identifikationsdaten zum Zahlungsverkehr auf der Blockchain verlässlich übermittelt werden können. Auch bilaterale Vereinbarungen zwischen einzelnen Dienstleistern sind bisher nicht bekannt. Damit solche Systeme oder solche Vereinbarungen die Anforderungen von Art. 10 GwV-FINMA erfüllen können, müssten sie zwischen Dienstleistern bestehen, die einer angemessenen GwG-Aufsicht unterstehen. Art. 10 GwV-FINMA sieht, anders als die FATF-Standards, keine Ausnahme für Zahlungen vor, an denen Wallets beteiligt sind, die nicht von beaufsichtigten Anbietern betrieben werden. Eine solche Ausnahme würde nicht unterstellte Dienstleister bevorzugen und bewirken, dass unterstellte Anbieter die Durchführung problematischer Zahlungen nicht vermeiden können. Nicht erforderlich ist, dass die Informationen auf der Blockchain übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch auf anderen Kommunikationskanälen erfolgen.
Solange ein von der FINMA beaufsichtigtes Institut die Angaben im Zahlungsverkehr nicht erhält und nicht senden kann, erlauben die geltenden Schweizer Bestimmungen den Zahlungsverkehr von und an externe Wallets nur, wenn diese einem eigenen Kunden des Instituts gehören. Dessen Verfügungsmacht über die externe Wallet ist durch geeignete technische Massnahmen zu überprüfen. So sind beispielsweise auch Transaktionen zwischen Kunden desselben Instituts zulässig. Eine Überweisung von und an eine externe Wallet eines Dritten ist nur dann möglich, wenn das beaufsichtigte Institut den Dritten zuvor wie bei einer eigenen Kundenbeziehung identifiziert, den wirtschaftlich Berechtigten festgestellt und die Verfügungsmacht des Dritten über die externe Wallet durch geeignete technische Massnahmen überprüft hat.
Soweit dem Kunden ein Wechselgeschäft angeboten wird (Fiat vs. Zahlungstoken et vice versa oder zwischen Zahlungstokens) und in die Transaktion eine externe Wallet involviert ist, ist ebenfalls die Verfügungsmacht des Kunden über die externe Wallet durch geeignete technische Massnahmen zu überprüfen. Findet eine solche Überprüfung nicht statt, gelten die Regeln des Zahlungsverkehrs, d.h. wiederum Art. 10 GwV-FINMA.