Praxisbericht der Steuerberatungskanzlei Klein GmbH, Stand: 23. September 2026. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 8. September 2026. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
Seit Jahren gilt in Deutschland eine Regel, um die Anleger in anderen Ländern die Deutschen beneidet haben: Wer Bitcoin oder Ether länger als ein Jahr hält, verkauft den Gewinn steuerfrei (§ 23 EStG). Das soll nun enden. Nach dem Referentenentwurf sollen „Tauschkryptowerte“ ab dem 1. Januar 2027 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gehören. Gewinne würden dann mit 25 % Abgeltungsteuer belastet, egal wie lange man die Coins gehalten hat.
Das klingt nach einem rein deutschen Thema. Wir sehen aber jede Woche Fälle, in denen sich deutsches, österreichisches und schweizerisches Steuerrecht überlagern. Betroffen sind vor allem Menschen, die umziehen, zwei Wohnsitze haben oder als Grenzgänger arbeiten, und Anleger, die Wallets und Börsen in mehreren Ländern nutzen.
Was der Entwurf vorsieht
Wie besteuert wird: Tauschkryptowerte wie Bitcoin und Ether kommen in die Abgeltungsteuer. Das heißt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 %, dazu gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Haltefrist von einem Jahr fällt für neu gekaufte Bestände weg.
Stichtag: Die neuen Regeln gelten nur für Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Für den Altbestand gilt weiter § 23 EStG. Wer also vor dem Stichtag kauft und länger als ein Jahr hält, verkauft auch künftig steuerfrei.
Staking und Lending: Laufende Erträge aus dem Verleihen von Tauschkryptowerten und aus der Transaktionsverarbeitung werden Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG‑E). Staking-Rewards, die nach dem Stichtag zufließen, gelten als Neubestand. Das gilt auch dann, wenn die gestakten Coins selbst zum Altbestand gehören.
Freibetrag: Die bisherige Freigrenze von 1.000 € für private Veräußerungsgeschäfte wird durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Er beträgt 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für zusammen veranlagte Paare.
Steuerabzug durch Plattformen: Inländische Anbieter sollen die Steuer erst ab dem 1. Januar 2028 automatisch einbehalten. Gewinne aus 2027 müssen Anleger also noch selbst in der Steuererklärung angeben. Wo die Anschaffungskosten nicht belegt sind, droht eine Ersatzbemessungsgrundlage. Nach den bisherigen Analysen würden dann pauschal 50 % des Verkaufserlöses als Gewinn angesetzt.
Nicht erfasst: NFTs und Security Tokens fallen nicht unter den Begriff „Tauschkryptowert“. Sie werden weiter nach ihren eigenen Merkmalen besteuert. Bei Stablecoins kommt es auf die Einordnung nach der MiCA-Verordnung an.
Zeitplan: Die Bundesregierung stimmt sich noch intern ab, ein Kabinettsbeschluss steht aus. Das Ministerium erwartet Mehreinnahmen von 160 Mio. € im Jahr 2028, die bis 2030 auf 350 Mio. € steigen sollen. Bis zum Gesetzesbeschluss können sich Einzelheiten noch ändern.
Warum das ein Systembruch ist
Der Entwurf ändert die Logik der Besteuerung. Bisher kam es darauf an, wie lange jemand hält. Künftig kommt es darauf an, wann er gekauft hat. Für viele Anleger entstehen damit zwei Bestände nebeneinander, die steuerlich getrennt bleiben:
- Altbestand: gekauft bis zum 31.12.2026, Besteuerung nach § 23 EStG, steuerfrei nach einem Jahr.
- Neubestand: gekauft ab dem 1.1.2027, Besteuerung nach § 20 EStG, immer steuerpflichtig.
Das ist schwieriger, als es klingt. Wer in derselben Wallet vor und nach dem Stichtag nachkauft, muss jede Einheit einem Bestand zuordnen können. Wer Coins zwischen Börsen verschiebt, muss die Kette der Käufe lückenlos nachweisen. Nach den bisherigen Analysen sieht der Entwurf außerdem keine Brücke bei der Verlustverrechnung vor. Verluste aus dem Altbestand lassen sich danach nicht mit Gewinnen aus dem Neubestand verrechnen.
Warum das Anleger in Österreich und der Schweiz betrifft
Die Ausgangslage in den drei Ländern
| Deutschland (Entwurf, ab 2027) | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Veräußerungsgewinne | 26,375 % Abgeltungsteuer (Neubestand) | 27,5 % Sondersteuersatz (Neuvermögen, gekauft ab 1.3.2021) | Private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei |
| Altbestand | Nach einem Jahr steuerfrei (§ 23 EStG) | Altvermögen nach einem Jahr steuerfrei | – |
| Tausch Krypto gegen Krypto | Im Entwurf nicht ausdrücklich geregelt | Grundsätzlich steuerneutral | Steuerfrei (Privatvermögen) |
| Staking | Kapitalertrag | Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen | Einkommen |
| Vermögensteuer | Keine | Keine | Ja, auf den Kurswert am 31.12. |
| Meldewesen | DAC8 | DAC8 | CARF |
Mit der Reform nähert sich Deutschland dem österreichischen Modell an. Der Abstand zur Schweiz wird dagegen größer. Genau deshalb entstehen die Fälle, die wir unten beschreiben.
Typische Fallkonstellationen aus unserer Beratung
1. Umzug von Deutschland in die Schweiz
Wer zieht, nimmt seinen Altbestand steuerlich mit. Für Kryptowerte gibt es in Deutschland keine Wegzugsbesteuerung, denn § 6 AStG erfasst sie nicht. Einfach ist der Umzug trotzdem nicht. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz enthält in Art. 4 Abs. 4 die sogenannte überdachende Besteuerung. Danach kann Deutschland Personen, die ohne Schweizer Staatsangehörigkeit wegziehen, noch bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug besteuern. Hinzu kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kommen. Entscheidend ist dann, wann genau der Wohnsitz aufgegeben wurde, ob noch eine Wohnung in Deutschland besteht und woher die Einkünfte stammen.
2. Rückkehr aus der Schweiz nach Deutschland
Diesen Fall unterschätzen viele. Wer in der Schweiz ab 2027 Bitcoin kauft und später nach Deutschland zieht, hält Neubestand. Für Kryptowerte gibt es beim Zuzug keinen Step-up. Maßgeblich bleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten. Wertsteigerungen, die in der Schweiz steuerfrei entstanden sind, werden damit beim späteren Verkauf in Deutschland voll steuerpflichtig. Wer vor dem 1. Januar 2027 kauft, hat dagegen nach deutschem Recht weiter die Haltefrist auf seiner Seite.
3. Doppelwohnsitz und Grenzgänger (DE/AT, DE/CH)
Hat jemand in zwei Staaten einen Wohnsitz, entscheidet die Tie-Breaker-Regel des jeweiligen Abkommens, wer besteuern darf. Maßgeblich ist, wo die ständige Wohnstätte liegt und wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Wer das nicht dokumentiert, riskiert, dass beide Staaten denselben Gewinn für sich beanspruchen. Die neuen Meldepflichten machen solche Fälle für die Finanzbehörden erstmals sichtbar.
4. Umzug von Österreich nach Deutschland oder umgekehrt
Österreich besteuert beim Wegzug auch Kapitalvermögen, und dazu gehören Kryptowerte. Deutschland tut das für Krypto nicht. Wer von Österreich nach Deutschland zieht, muss deshalb dort den Wegzug steuerlich regeln, etwa über Aufschub oder Ratenzahlung, und hier den Bestand korrekt einordnen. Außerdem zählen unterschiedliche Stichtage: der 1.3.2021 in Österreich und der 1.1.2027 in Deutschland. Dieselbe Einheit kann also in einem Land Altbestand sein und im anderen Neubestand.
5. Aktive Trader mit Bezug zur Schweiz
In der Schweiz sind private Kapitalgewinne nur steuerfrei, solange niemand als gewerbsmäßiger Händler gilt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft das in ihrem Kreisschreiben Nr. 36 anhand mehrerer Kriterien:
- Haltedauer unter sechs Monaten
- Transaktionsvolumen über dem Fünffachen des Anfangsbestands
- Kapitalgewinne von mehr als der Hälfte des Reineinkommens
- Handel mit Fremdkapital
- Derivate, die nicht nur der Absicherung dienen
Wer diese Grenzen überschreitet und zugleich Verbindungen nach Deutschland hat, kann am Ende in beiden Ländern steuerpflichtig werden.
DAC8, CARF und Selbstanzeige: Die Behörden sehen mehr
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Krypto-Dienstleister in der EU nach DAC8 Transaktionsdaten sammeln. Ab 2027 werden diese Daten zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, also auch zwischen Deutschland und Österreich. Die Schweiz hat das OECD-Meldesystem CARF gesetzlich verankert. Der Austausch mit Partnerstaaten beginnt dort frühestens 2027. Mit welchen Staaten die Schweiz zuerst Daten teilt, ist politisch noch offen.
Für Anleger heißt das: Käufe und Verkäufe, die bisher nicht erklärt wurden, landen bald automatisch bei der Finanzverwaltung. Daraus folgt der wichtigste Praxishinweis dieses Beitrags. Eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) wirkt nur, solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Sobald die Behörden Meldedaten mit Steuererklärungen abgleichen, kann eine Selbstanzeige zu spät kommen. Dazu kommt die politische Debatte, die Selbstanzeige weiter einzuschränken. Auch in Österreich (§ 29 FinStrG) und in der Schweiz (straflose Selbstanzeige einmal im Leben, Art. 175 Abs. 3 DBG) gibt es Wege, Versäumtes nachzuholen. Alle drei sind an Fristen und Bedingungen gebunden, und die sind in grenzüberschreitenden Fällen aufeinander abzustimmen.
Wo eine spezialisierte Steuerkanzlei konkret hilft
Ein gutes Steuertool rechnet Gewinne aus. Es entscheidet aber nicht, welcher Staat besteuern darf, welche Einheit zum Altbestand gehört und ob eine Selbstanzeige noch rechtzeitig kommt. Dafür braucht es Beratung. Konkret geht es um diese Aufgaben:
1. Den Bestand zum Stichtag sichern (bis 31.12.2026)
Wir erfassen alle Wallets, Börsenkonten und DeFi-Positionen zum 31. Dezember 2026 und dokumentieren sie so, dass die Nachweise einer Prüfung standhalten. Wir trennen Alt- und Neubestand nach Wallets und Einheiten und legen fest, welche Verbrauchsfolge-Methode angewendet wird. Diese Arbeit fehlt später am häufigsten und ist im Nachhinein am teuersten. Ohne Nachweis droht die pauschale Besteuerung von 50 % des Verkaufserlöses.
2. Steuerreports prüfen, statt sie nur zu übernehmen
Tools wie CoinTracking, Blockpit oder Koinly machen bei Staking, Bridges, Airdrops, Wallet-Transfers und fehlenden API-Daten regelmäßig Fehler. Wir gleichen die Reports mit den Rohdaten ab, korrigieren die Einordnung und bereiten die Ergebnisse so auf, dass sie zum BMF-Schreiben zu Kryptowerten passen.
3. Wohnsitz und DBA-Fragen klären, bevor jemand umzieht
Dazu gehört ein klarer Zeitplan für Wegzug oder Zuzug. Wir prüfen, ob die überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA DE-CH greift und ob § 2 AStG anwendbar ist. Wir sichern die Ansässigkeit ab und klären, ob in Österreich Wegzugssteuer anfällt. Ob jemand vor oder nach dem 1.1.2027 umzieht und kauft, kann über eine Steuerlast im fünf- oder sechsstelligen Bereich entscheiden.
4. Verluste und Realisierungen planen
Weil Alt- und Neubestand bei Verlusten getrennt bleiben, lohnt es sich, Verluste im Altbestand gezielt vor dem Stichtag zu realisieren oder zu nutzen. Das geht nur mit einer genauen Kenntnis des gesamten Portfolios.
5. Nacherklärung und Selbstanzeige vor dem ersten Datenabgleich
Wir rekonstruieren die Vergangenheit, auch bei unvollständigen Daten und über mehrere Jahre. Wir erstellen eine vollständige und damit wirksame Selbstanzeige oder Berichtigung nach § 153 AO. Bei grenzüberschreitenden Fällen stimmen wir das Vorgehen mit Beratern in Österreich und der Schweiz ab.
6. Betriebsprüfung und Auskunftsersuchen
Wenn das Finanzamt aufgrund von DAC8-Daten nachfragt, entscheidet die erste Antwort oft über den Verlauf des Verfahrens. Wir übernehmen die Kommunikation, legen die Nachweise vor und begrenzen das Risiko.
Wann Sie keinen Berater brauchen: Wer ausschließlich über eine einzige deutsche Börse Bitcoin kauft und hält, nie gestakt hat und keinen Auslandsbezug hat, kommt in der Regel mit einem sauberen Tool-Report aus. Sobald aber mehrere Länder, DeFi, Staking oder Lücken in der Vergangenheit im Spiel sind, sollten Sie das Thema nicht aufschieben.
Fazit
Der deutsche Entwurf ist folgerichtig: Kryptowerte werden wie andere Kapitalanlagen besteuert. Er ist aber unvollständig. Offen bleiben die Verlustverrechnung zwischen Alt- und Neubestand, der Tausch von Krypto gegen Krypto und die Behandlung grenzüberschreitender Fälle. Gleichzeitig nimmt der Druck durch DAC8 und CARF zu, weil Transaktionen bald automatisch gemeldet werden. Für Anleger mit Bezug zu Deutschland, Österreich und der Schweiz ist der 31. Dezember 2026 deshalb der entscheidende Termin. Bis dahin sollten sie ihren Bestand dokumentieren, ihren Wohnsitz steuerlich einordnen und Altfälle bereinigen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Er gibt den Stand des Referentenentwurfs vom 8. September 2026 wieder, der Gesetzgebungsprozess läuft noch.
Ich kann den Beitrag auch als Entwurf in HubSpot anlegen oder als Dokument zum gemeinsamen Bearbeiten erstellen.
Quellen:
- Handelsblatt: Kryptowerte sollen ab 2027 besteuert werden
- GTK Steuerberater: Was im Referentenentwurf steht
- Ruge Fehsenfeld: Was der Referentenentwurf konkret vorsieht
- PwC: Ein Wendepunkt in der deutschen Kryptobesteuerung
- Kanzlei Klein: Krypto-Haltefrist 2026
- Börse Online: Zeitplan
- Bundestag hib: Gesetzentwurf der Grünen (Drs. 21/5752)
- Kryptorevolution: CARF in der Schweiz
- ECOVIS KSO: Haltefrist vor dem Aus
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