Mi. Apr 24th, 2024

Die Schweiz hat dank der FINMA ja schon länger einen Leitfaden zum Thema Initial Coin Offerings (ICOs) erhalten. Nun publizierte auch die deutsche BaFin ein Hinweisschreiben zum Thema ICOs.

Das Merkblatt soll jetzt für mehr Klarheit sorgen. In dem Dokument, was insgesamt 14 Seiten umfasst, geht die BaFin auf die wichtigsten Punkte ein. Das Hinweisschreiben gibt Aufschluss über die Prospekt- und Erlaubnispflicht von „Kypto-Token“, die bei ICOs und STOs üblicherweise an die Anleger ausgegeben werden. Es deckt im Wesentlichen drei Teilbereiche ab.

Es bietet eine Hilfestellung, welche Unterlagen von der BaFin benötigt werden, um Anfragen bezüglich geplanter ICOs zügig zu beantworten. Außerdem informiert es über die gesetzliche Prospektpflicht und Informationsblattpflicht. Sowie über die Erlaubnispflichten gemäß dem Kreditwesengesetz, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Kapitalanlagegesetzbuch.

3 Arten von Token:

Besonders interessant ist die Kategorisierung der Token. Wie die Schweiz teilt die BaFin die Token in 3 Kategorien:

#1 Utility-Token (auch „App-Token“ oder „Nutzungstoken“)

Krypto-Token, die Zugriff auf bestimmte Dienstleistungen oder Produkte erlauben, ähnlich einer Eintrittskarte oder eines Gutscheins. In diese Kategorie fiel die Mehrzahl der hier bisher bekannten im Inland im Rahmen eines ICOs ausgegebenen Krypto-Token. Grundsätzlich stellen Utility-Token keine Wertpapiere iSd WpPG oder Vermögensanlagen iSd VermAnlG dar. Solche Token sind in vielen Fällen auch keine Finanzinstrumente nach dem KWG.

#2 Zahlungstoken (auch „Virtuelle Währung“, „Payment-Token“ oder „Bare-Bone-Token“)

Sind ähnlich wie Bitcoin ausgestaltet, eine Nutzung der Token als alternatives Zahlungsmittel ist vom Anbieter beabsichtigt. Grundsätzlich stellen Zahlungstoken keine Wertpapiere iSd WpPG oder Vermögensanlagen iSd VermAnlG dar, sie sind aber regelmäßig Finanzinstrumente nach dem KWG.

#3 Wertpapier(ähnliche) Token (auch „Equity Token“, „Security Token“, „Investment Token“ oder
„Asset Token“)

Inhabern solcher Token stehen mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche vermögenswerten Inhalts zu, die denen eines Aktieninhabers oder Inhabers eines Schuldtitels vergleichbar sind (z. B. Ansprüche auf dividendenähnliche Zahlungen, Mitbestimmung, Rückzahlungsansprüche, Verzinsung). Wertpapier(ähnliche) Token stellen grundsätzlich Wertpapiere iSd ProspektVO, des WpPG und des WpHG dar und sind daneben auch Finanzinstrumente iSd KWG.

Häufig existieren Mischformen dieser Token-Arten („hybride Token“), insbesondere streben viele Anbieter für die Zukunft einen Gebrauch ihrer Nutzungs-Token als Zahlungsmittel und damit virtuelle Währung an. In diesen Fällen ist entscheidend, auf welchen Funktionen der Schwerpunkt des jeweiligen Tokens liegt. Die konkreten Umstände des Einzelfalles sind ausschlaggebend.

Die typisierende Bezeichnung ist dabei nicht maßgeblich, auch wenn eine Kategorisierung – beispielsweise nach „Beteiligungs-Token“, „Utility Token“ und „Payment Token“ – einen ersten Anhaltspunkt für die Art des Token liefern kann. Sie kann jedoch keine umfassende und verbindliche aufsichtsrechtliche Einordnung ersetzen. Die BaFin prüft mögliche Prospekt- und Erlaubnispflichten daher in jedem Einzelfall unabhängig von einer solchen Bezeichnung.

Entscheidend ist, welche Rechte mit dem jeweiligen Token verbunden sind. Wegen der zahlreichen am Markt auftretenden Ausgestaltungen von Token wäre eine allgemeingültige Aussage zu deren Rechtsnatur zu pauschal. Ohne Prüfung aller individuellen Umstände und Merkmale ist es nicht möglich, eine aufsichtsrechtliche Einordnung vorzunehmen.

Je nach Art und Einsatz derartiger Token gibt das BaFin Merkblatt weitere Informationen zu möglichen Erlaubnispflichten nach Deutschem Recht wie KWG, ZAG oder KAGB.

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